Stand: 28. Oktober 2026
Die veröffentlichten Sätze für Ende 2026.
Für Gebäudeanlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 nennt die Bundesnetzagentur bei Überschusseinspeisung 7,70 Cent je kWh für den Leistungsanteil bis 10 kW und 6,66 Cent für den Anteil über 10 bis 40 kW. Größere Anlagen werden anteilig nach den jeweiligen Leistungsstufen vergütet. Eine Anlage mit 14,25 kWp fällt also nicht vollständig in die zweite Stufe.
Für 2027 noch keinen Betrag fest einplanen.
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass sich die Nachfolgeregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 noch in parlamentarischer Beratung befindet. Deshalb nennen wir hier keinen zugesicherten Satz für eine Inbetriebnahme 2027. Maßgeblich ist die dann geltende Regelung.
Negative Strompreise und Steuerung berücksichtigen.
Für seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommene Anlagen können Zeiten negativer Börsenpreise den Vergütungsanspruch verändern. Für Anlagen unter 100 kW gilt dabei eine Übergangsregel bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Daneben kann bei neuen Anlagen in der Einspeisevergütung zunächst eine Begrenzung der Netzeinspeisung auf 60 Prozent gelten, bis Mess- und Steuerungstechnik vorhanden und erfolgreich getestet ist. Das ist keine pauschale Begrenzung Ihres Eigenverbrauchs.
Für Ihre Planung zählt die ganze Strombilanz.
Wir betrachten, wie viel Solarstrom Sie direkt nutzen können, welcher Anteil in den Speicher fließt und was anschließend eingespeist wird. Ein höherer Eigenverbrauch ist besonders dann sinnvoll, wenn er zusätzlichen Stromzukauf ersetzt. Strom allein deshalb zu verbrauchen, weil er gerade verfügbar ist, spart dagegen nichts.
Quellen und weiterführende Informationen: Bundesnetzagentur: aktuelle Vergütungssätze · Clearingstelle EEG: negative Preise · Bundeswirtschaftsministerium: Messung und Steuerung.